Geschehen um den MOM-Prozeß


Richters Buckow beschließt Berufsverbot

Beschwerde Horst Mahler dagegen hier
(=> Prozeß gegen das Deutsche Kolleg wegen Volksverhetzung
=> Beschwerde von Horst Mahler gegen das Berufsverbot)

 

Amtsgericht Tiergarten

10548 Berlin, den 08.04.2004

Turmstr 91

Fernruf: 90 14 – 3674

 

Beschluss
 

Geschäftsnummer: 351 Gs 745/04

In dem Ermittlungsverfahren gegen

den Rechtsanwalt Horst Dieter Werner M a h l e r, geboren am 23. Januar 1936 in Haynau,

wohnhaft Kleinmachnow

wegen Volksverhetzung u.a.

hat das Amtsgericht Tiergarten - Ermittlungsrichter - beschlossen:

Dem Beschuldigten wird die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts vorläufig verboten.

Gründe:

I .

Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung und des Verunglimpfens des Staates und seiner Symbole durch Äußerungen als Angeklagter in dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin 81 Js 440/04 = 522 - 1/03 vor dem Landgericht Berlin. Sie hat gegen den Beschuldigten ein vorläufiges Berufsverbot als Rechtsanwalt beantragt.
 

Der 68jährige Beschuldigte ist nach seiner Wiederzulassung seit 1988 als Rechtsanwalt tätig. Der Beschuldigte ist mehrfach wegen poliltisch-motivierter Taten vorbestraft.

1. Am 26.02.1973 verurteilte ihn das Kammergericht Berlin wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Gründung einer kriminellen Vereinigung und Beteiligung an dieser Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren.

2. Am 29.11.1974 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschuldigten unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen versuchten Mord und zur gemeinschaftlichen Gefangenenbefreiung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren.

Den Taten lag der Aufbau der „Rote Armee Fraktion" (RAF) zugrunde. Der Beschuldigte betrachte sich als Revolutionär, der zusammen mit seinen Gesinnungsgenossen für die Unterdrückten in aller Welt einen Kampf gegen den Monopolkapitalismus führen wollte, um die Massen für die Revolution zu mobilisieren. In dem Urteil des Kammergerichts Berlin heißt es u.a.:„Der Angeklagte habe sich entgegen seinen Berufspflichten als Rechtsanwalt, die ihm in besonderem Maße zur Wahrung der Rechtsordnung anhielten, an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, die ihre Ziele durch äußerst verwerfliche Mittel wie Schußwaffengebrauch und Terroranschläge mit Sprengstoff durchsetzen wollte." In dem Urteil heißt es weiter, dass die Einstellung des Angeklagten von einer kaum zu überbietenden Menschenverachtung zeuge.    .

3. Der Beschuldigte wurde ferner vom Amtsgerichts Mainz am 09.09.2002 wegen Belohnung und Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40,-- Euro verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschuldigte sich in befürwortender Weise („Ich empfinde Hochachtung") über die Terroranschläge in New York und Washington am 11.09.2001 äußerte. Ferner äußerte der Beschuldigte in einer Sendung des ZDF u.a.: „und damit ist auch das Judaismus-Problem gelöst. Es ist nicht die Sache der Juden als Menschen, sondern es ist die Frage der Macht des Geldes, die Jüdische Macht ist."

Das Landgericht Mainz hat in seinem die Berufung des Beschuldigten verwerfenden Urteil vom 27.03.2003 ausgeführt, „das die Äußerungen des Angeklagten in seinen am 19.09.2001 ausgestrahlten Fernsehinterview von einer kaum noch zu überbietenden Menschenverachtung zeugen". Strafmildernd hatte das Landgericht Mainz gewertet, dass der Beschuldigte in seiner langjährigen Haft die Methoden der Durchsetzung seiner Ziele grundlegend gewandelt und auf die Anwendung von Gewalt verzichtet habe. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegen seine Berufspflichten als Rechtsanwalt verstoßen hat.


 

II.

Rechtsanwalt Mahler wird beschuldigt,

in Berlin

im Jahre 2004

durch insgesamt drei Handlungen

1. in drei Fällen eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 StGB (Völkermord) bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich geleugnet und verharmlost zu haben,

2. tateinheitlich dazu in den Fällen 1 - 3

öffentlich und durch Verbreiten von Schriften die Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft und böswillig verächtlich gemacht zu haben, wobei der Beschuldigte sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und gegen Verfassungsgrundsätze, nämlich den Ausschluss jeder Gewalt und Willkürherrschaft, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht sowie die Unabhängigkeit der Gerichte, einsetzt,

3. tateinheitlich dazu in Fall 2 und 3

in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt und zu Gewalt und Willkürmaßnahmen gegen sie aufgefordert und die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen zu haben, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht und verleumdet,

Ihm wird Folgendes zur Last gelegt:

Der Beschuldigte äußerte in seinen Einlassungen zur Anklage wegen Volksverhetzung u.a. in Beweisanträgen vor der 22. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin (522) 81 Js 3570/Kls (1/03) folgendes:

Fall 1

Der Beschuldigte äußerte in öffentlicher Hauptverhandlung am 06.02.2004:

„Der Weg zur Selbstherrlichkeit des Deutschen Reiches führt über den Sturz der jüdischen Fremdherrschaft. Die jüdische Fremdherrschaft stürzt mit der Entlarvung der Auschwitzlüge...Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Staat, sondern ein Reichsvernichtungsregime...unsere Feinde haben die Auschwitzlüge erfunden..."


 

In der vom Beschuldigten Mahler inzwischen auch bundesweit verbreiteten „Erklärung" heißt es u.a. auch „Bürger des Deutschen Reiches, die in richterlicher Funktion für ein Gericht der OMFBRD (Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft) tätig werden, sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehalten, völkerrechtswidrige Auswirkungen der Fremdherrschaft abzustellen und den mutmaßlichen Willen oder das wohlverstandene Interesse des handlungsunfähigen Reiches zur Richtschnur ihrer Entscheidung zu machen"..."Die OFM-BRD ist als Organ der Siegermächte ein dem Deutschen Volk feindliches Institutionengeflecht, das den naturgegebenen Widerstand des Volkes gegen seine Ausplünderung und Auslöschung im Schein der Rechtlichkeit niederhält. Die Deutschen Volksangehörigen, die sich in den Diensten für die OMF-BRD an der Raub und Völkermordpolitik der US-Ostküste beteiligten, machen sich schwerster Verbrechen gegen das Deutsche Volk schuldig..."

In einer weiteren, vom Beschuldigten im Internet auf der Seite „www.deutsches-kolleg.org” zum vorgenannten Verfahren 81 Js 3570/00 verbreiteten Erklärung heißt es u.a. „In der anstehenden öffentlichen Erörterung wird das Deutsche Kolleg den Hilfswilligen der Fremdherrschaft, die sich selbst noch als Richter begreifen mögen, vergegenwärtigen, dass die Verfolgung des Willens der Deutsche, sich als Volks zu behaupten, Beihilfe zum Völkermord und Landesverrat ist. Die daran beteiligten Juristen werden sich demnächst vor Gerichten des Deutschen Reiches wegen dieser Verbrechen verantworten müssen".

Fall 2:

In öffentlicher Hauptverhandlung äußerte der Beschuldigte am 11.02.2004

„In der Vernichtung der Juden waltet Vernunft, davon gehe ich aus ... Lügen der Juden über die Ausrottung des Volkes ... verlogenes, behauptetes Ausrottungsschicksal der Juden ... Milliarden Menschen wären bereit, Hitler zu verzeihen, wenn er nur den Judenmord                                                 begangen hätte."

Am 11.02.2004 äußerte der Beschuldigte in öffentlicher Hauptverhandlung: „Wenn die Juden fortfahren, als Knechte Satans die Welt zu zerstören, werden sie wie die Indianer und die Australneger ausgerottet werden ... Und es sind die Juden selbst, die dieses Urteil mit der maßlosen Lüge von ihrer Ausrottung durch das Deutsche Reich vollziehen ... Mit dem in ihren Medien verlogen behaupteten Ausrottungsschicksal haben sie sich nach dem gewonnenen zweiten Weltkrieg in den Stand der Unangreifbarkeit versetzt ... Das Geheimnis des - auch noch in der Gegenwart - weltweit wirkenden Charismas des Führer des Deutschen Volkes Adolf Hitlers ist in der Hoffnung der Völker beschlossen, durch ihn vom Fluch des Goldes und vom Würgegriff der Jüdischen Plutokratie erlöst zu werden. Milliarden von Menschen wären bereit, Hitler und dem Deutschen Volk den Völkermord an den Juden zu verzeihen, wenn er ihn denn begangen hätte, nur weil sie sich keine andere Lösung der Judenfrage vorstellen können, als die Ermordung der Juden..."

 

Fall 3:

Der Beschuldigte äußerte in der öffentlichen Hauptverhandlung am 18.02.2004:

„Noch haben wir ein Problem mit den Juden. Wer könnte das nach alledem bezweifeln? Nur wird uns verboten, darüber zu sprechen. Probleme, über die nicht gesprochen werden darf, können nicht - jedenfalls nicht vernünftig - gelöst werden. Probleme ernsterer Art, die nicht gelöst werden, sind wie eine Krebsgeschwulst, die den befallenden Organismus tötet ... als Bürger des Deutschen Reiches nehmen wir in Geschäftsführung ohne Auftrag für das Reich jeden Deutschen in die Pflicht, das Deutsche Volk gegen Lügen der Juden zu verteidigen und so uns, unseren Kindern und unseren Enkeln die Zukunft als Bürger eines freien Deutschen Reiches zu sichern. Das Deutsche Reich wird die Judenfrage lösen und die Lügen vernichten. `Wie sie gelöst werden wird, das hängt von den Juden selbst ab. Deutschland ist nicht das Land der Juden und auch nicht das Land der Türken. Deutschland ist das Land der Deutschen - und nur der Deutschen! Deutschland wird wieder Deutsch! Es lebe das heilige Deutsche Reich!..."

„Mit der Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches wird das Reichsrecht nach dem Legalitätsprinzip energisch ins Werk zu setzen sein. Die während des Interregnums gegen das Deutsche Volk, gegen das Deutsche Reich und gegen Reichsbürger verübten Verbrechen der Fremdherrschaft und ihrer Hilfswilligen werden nicht ungesühnt bleiben. Dessen scheinen sich die im Dienste der Fremdherrschaft tätigen Juristen in diesem Saal nicht bewußt zu sein. Erst recht ist für die als Schöffen hinzugezogenen Reichsbürger zu befürchten, dass sie - bar jeglicher Rechtskenntnisse und infolge der Gehirnwäsche, der alle Deutschen nach 1945 unterzogen worden sind - sich der Gefährlichkeit ihrer Lage nicht bewußt sind. Die in Geschäftsführung ohne Auftrag für das Reich wahrzunehmende Fürsorgepflicht gegenüber Reichsbürgern erfordert daher einen Hinweis auf die bestehende Rechtslage, insbesondere auf die §§ 90 f und 91 b Reichsstrafgesetzbuch. In erster Linie ist warnend darauf hinzuweisen, dass nicht die fälschlich als „Bundesgerichtshof` bezeichnete Fremdherrschaftsagentur für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist. Die für diese Institution tätigen Juristen sind selbst als Teilnehmer an dem Völkerrechtsverbrechen; das Martin Walser griffig als „Auschitzkeule" gekennzeichnet hat. Sie sind sogar die Haupttäter. Das von ihnen verkündete Dogma von der „Offenkundigkeit" des sogenannten Holocausts ist eine freche Verhöhnung des Rechts. Die Gewalt - und Willkürherrschaft tritt im Gewande der Justiz auf. Es ist dieses die schändlichste Form der Unterdrückung eines Volkes. Das letzte Wort in dieser Angelegenheit wird nach den Gesetzen des Deutschen Reiches das Reichsgericht sprechen, wenn das Deutsche Reich seine Handlungsfähigkeit wiedererlangt haben wird."
 

Vergehen, strafbar nach §§ 130 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, 3, 90a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3,92 Abs. 2 Nr. 2, 5 u. 6, 52, 53 StGB.

Der dringende Tatverdacht beruht u.a. auf den Beweisantrag des Beschuldigten vom 06.02.2004 in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin 522 - 1/03, der Einlassung zur Anklage wegen Volksverhetzung vor der 22. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin (522) 81 Js 3570/ Kls (1/03), der Einlassung vom 18.02.2004 Text:„Die verbotene Wahrheit" aus der Website des Beschuldigten, „Vorschau auf eine wichtige Wortergreifung" Internettext des „Deutschen Kollegs" vom 18.02.1004 und dem „Reichsbürgerbrief: Verkündung der Reichsbürgerbewegung" Internettext vom 18.02.2004

Der Beschuldigte, der sich selbst als „eine weltbekannte Person der Zeitgeschichte" bezeichnet, hat Taten begangen, die geeignet sind, den öffentliche Frieden zu stören i.S. des § 130 Abs. 3 StGB. Er verbreitet seine sog. „revisionistischen" Thesen über das Internet, so dass jedermann weltweit davon Kenntnis nehmen kann.

Der Beschuldigte hat damit eine Gefahrenquelle geschaffen, die geeignet ist, das gedeihliche Miteinander zwischen Juden und anderen Bevölkerungsgruppen empfindlich zu stören und die Juden in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf Rechtsicherheit zu beeinträchtigen. § 130 Abs. 3 StGB hat die Intention, eine Vergiftung des politischen Klimas durch die Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft zu verhindern (s. BGHSt 46, 212).

Der Beschuldigte hat mit seiner Äußerungen, die Bundesrepublik und ihre freiheitlichdemokratische Grundordnung, die durch eine von ihm und anderen Personen erfundene Reichsordnung ersetzt werden müsse, als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt. Die Äußerung stellt sich als böswillig dar, weil sie aus bewusst feindlicher Gesinnung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung heraus gemacht wurde, deren Existenzrecht der Beschuldigte bestreitet und die er beseitigen will (vgl. BGH NStZ 2003, 145).

§ 90a StGB ist zwar im Lichte des Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes auszulegen, der gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist. Die Äußerungen und Schriften des Beschuldigten gehen aber über historische Entstellungen, Übertreibungen und Geschmacklosigkeiten deutlich hinaus und bringen einen menschenverachtenden und unverhüllten Antisemitismus zum Ausdruck. § 90a StGB verbietet keine ablehnende und scharfe Kritik am Staat und das Propagieren verfassungsfeindlicher Ziele (BVerfGE 47, 198ff), es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland als rechtsstaatlich verfasste Demokratie in ihren von der inneren Zustimmung ihrer Bürger abhängigen Bestand auf ein Mindestmaß an Achtung dieser Bürger ihr gegenüber angewiesen ist, um auch die Grundrechtsausübung wirksam gewährleisten zu können (BGH a.a.O.).


 

Die Äußerung des Beschuldigten stellen auch kein zulässiges Verteidigungsverhalten im Rahmen seiner Angeklagtenrolle vor Gericht dar.

III.

Der Beschuldigte hat wie folgt zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin auf Erlass eines vorläufigen Berufsverbots vom 06.03.2004 u.a. Stellung genommen:"Mein politisches Wollen ergibt sich eindeutig aus der von mir verfassten und veröffentlichten „Verkündung der Reichsbürgerbewegung" im Zusammenhang mit meinem Essay "Zur heilsgeschichtlichen Lage des Deutschen Reiches", der auch den „Aufstandsplan für das Deutsche Volk` umfasst. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass es mir einzig und allein um die Herstellung der Selbstherrlichkeit des Deutschen Reiches als des Nationalstaats des Deutschen Volkes geht. Man muss schon arg der talmudischen Rabulistik verfallen sein, wenn man in diesen Texten eine kämpferische Haltung gegen eine freiheitliche Ordnung wahrzunehmen wähnt.".

IV.

Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Berufsverbot im Sinne des § 70 StGB verhängt werden wird. Der Beschuldigte hat die vorgenannten rechtswidrigen Taten unter grober Verletzung der Pflichten begangen, die ihm als Rechtsanwalt aufgrund seiner beruflichen Stellung obliegen.

Die Anordnung eines Berufverbotes setzt voraus, dass nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte in Ausübung des Berufs weitere erhebliche Straftaten begehen wird, wobei die rechtswidrigen Taten unter Mißbrauch des Berufs des Täters begangen werden müssen, d.h. er muss die durch den Beruf gegebenen Möglichkeiten bewusst und planmäßig zu Straftaten ausnutzen (OLG Frankfurt NStZ - RR 2003, 113). Die strafbare Handlung muss Ausfluss der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit selbst sein oder zumindest ein mit der regelmäßigen Gestaltung der Berufsausübung in Beziehung gesetztes Verhalten betreffen; die rein äußerliche Möglichkeit zur Begehung der Tat anläßlich der Berufsausbildung genügt dafür noch nicht. Die Verhängung des Berufsverbots muss zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter dienen (a.a.O.).

Die Leugnung des an den Juden im Nationalsozialismus begangenen Völkermordes als Strafverteidiger im Rahmen eines Beweisantrages ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu werten (BGHSt 46, 36; 47, 278). Der Beschuldigte ist in mehreren Verfahren als Strafverteidiger aufgetreten und tut dies auch gegenwärtig. Seine persönliche Auffassung und die den Gegenstand des hiesigen Ermittlungsverfahrens darstellenden Äußerungen hat er auch als Verteidiger in dem Verfahren gegen den rechtsradikalen Liedermacher Rennicke der Staatsanwaltschaft Stuttgart 6 Js 88181/98 vertreten. Der Angeklagte Rennicke wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten u.a. wegen Volksverhetzung rechtskräftig verurteilt. Die Revisionsschrift deckt sich weitestgehend mit den hiesigen Vorwürfen und bietet zusätzlich eine Vielzahl pseudo-wissentschaftlicher Beweisanträge zu der Frage, ob tatsächlich Vergasungen von Menschen in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern erfolgten.

In diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 15.03.2004 den Beschuldigten eines Vergehens gern. § 130 Abs. 3 StGB angeklagt.

Präventive Gründe erfordern die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbot zum jetzigen Zeitpunkt gern. § 132a StPO. Der Beschuldigte setzt sein Verhalten als Strafverteidiger fort. Es ist nach einem offenen Brief des Beschuldigten an den „Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocausts Verfolgten" vom 15.03.2004 das Ziel des Beschuldigten den „Großen Auschwitz-Prozess" zu führen. „Damit ergibt sich zum ersten Mal in der Geschichte die Gelegenheit, den „Auschwitz-Prozess" wieder aufzurollen und die erst nach dem Nürnberger Militärtribunal und nach den Frankfurter Auschwitz-Prozess erarbeiteten Beweise zur Widerlegung der offiziellen Geschichtsschreibung mit einem weltweiten Echo „gerichtsnotorisch" zu machen.... Ich bin glücklich, dass das Schicksal mich ausersehen hat, diesen Schlag gegen unsere Feinde zu führen."

Der Beschuldigte zieht dabei die Legitimation der Deutschen Gerichte in Zweifel und droht ihnen für den Fall eines Machtwechsels damit, dass sie sich nach § 90f Reichsstrafgesetzbuch in der Fassung von 1944 zu verantworten hätten. Er bezeichnet den Bundesgerichtshof als „Fremdherrschaftsagentur°, deren Juristen „Teilnehmer an dem Völkerrechtsverbrechen ...(der) „Auschwitzkeule" (sind)".

Da der Beschuldigte sowohl als Strafverteidiger als auch als Privatperson die Leugnung des Volkermordes an den Juden und die Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland in einer besonders schweren Form und über das Internet weltweit fortsetzt und er sich von der Vielzahl von Ermittlungsverfahren, die daraufhin von verschiedenen Staatsanwaltschaft eingeleitet worden sind, nicht abhalten läßt, ist es notwendig, gegen ihn ein vorläufiges Berufsverbot zu verhängen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht etwa um ein einmaliges Vermögensdelikt oder ähnliches handelt, sondern um die hartnäckige weitere Tatbegehung von Delikten, die das Sicherheits- und Rechtsgefühl der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland treffen sollen. Gerade die Mitwirkung an der Aufrechterhaltung der aus der Verfassung folgenden Rechtssicherheit gehört aber u.a. zum Pflichtenbereich eines zugelassenen Rechtsanwalts, bei dem es sich um ein unabhängiges Organ der Rechtspflege handelt (s. § 1 BRAO). Gemäß § 7 Nr. 6 BRAO ist die Rechtsanwaltszulassung zu versagen, wenn der Bewerber die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpft.

 

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig (vgl. § 62 StGB), insbesondere sind mildere Mittel nicht ersichtlich. Die Beschränkung des vorläufigen Berufsverbots auf das Gebiet der Strafrechtspflege erscheint nicht ausreichend, da der Beschuldigte die Rechtsstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in Gänze in Frage stellt bzw. bekämpft. Es ist daher zu befürchten, dass er auf anderen Rechtsgebieten, durch die mit der juristischen Tätigkeit vorzunehmenden Wertungen und Auslegungsfragen seine menschenverachtende Handlungsweise fortsetzt und daher keine objektive Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auf allen Rechtsgebieten zu erwarten ist. Der Beschuldigte wird erneut unter dem Deckmantel des Anwaltsberufs jede Gelegenheit dazu nutzen, Straftaten nach §§ 130 Abs. 3, 90a Abs. 1 und 3 StGB zu begehen (vgl. BGHSt 28, 84 ff). Der Beschuldigte erkennt die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland nicht an. Es ist zu befürchten, dass er Rechtssuchende aufgrund ihrer ethnischen, kulturellen und regliösen Zugehörigkeit unterschiedlich beurteilt, behandelt oder abweist, obwohl sie seiner Fürsorge und seines Beistandes als eines Organs der Rechtspflege bedürfen. Dazu kommt, dass der Beschuldigte rechtssuchende Bürger im Lichte seiner politischen Oberzeugung falsch beraten muss, wenn er z. B. von der Geltung des Reichsstrafgäsetzbuches i.d.F. von 1944 ausgeht. In einer schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten im Verfahren 522 - 1/03 vom 18.02.2004 heißt es: „Damit ist zugleich dargetan, dass alle Reichsgesetze fortgelten; denn es gab nach dem 23. Mai 1945 kein Organ des Deutschen Reiches mehr, dass befugt gewesen wäre, bestehende Gesetze aufzuheben oder neues Reichsrecht zu setzten." Der Beschuldigte geht daher öffentlich davon aus, dass sämtliche Gesetzes des nationalsozialistischen Gewaltregimes wie z.B. die Nürnberger Rassegesetze, weiterhin Geltung beanspruchen.

In seiner Schrift „Deutsches Kolleg, Ausrufung des Aufstandes der Anständigen" vom 15.10.2002 heißt es ferner u.a.: „Erklärung des Kriegszustandes und des Rauschgiftes zur Kriegswaffe, falls die strafrechtlichen Maßnahmen nicht ausreichen; jeder Rauschgiftbesitzer wird dann mit militärischen Mitteln bekämpft, falls er die Bedingungen für den Kombattantenstatus erfüllt; andernfalls wird er standrechtlich erschossen"...

„Umkehrung der Beweispflicht bei Strafverfahren wegen organisierten Verbrechens."... „Brechung der Gesetzesherrschaft durch Wiedereinsetzung der Deutschen in ihr Recht."

Der Beschuldigte hat damit als Organ der Rechtspflege die Grundlage der Rechtsanwendung in der Bundesrepublik Deutschland verlassen.

Die Anordnung ist zwar unabhängig von standesrechtlichen Sanktionen. Die anwaltlichen Standesorganisationen haben (soweit ersichtlich) bisher aber auch keinen Anlass gesehen, gegen den Beschuldigten einzuschreiten.

 

Zwar können die Hartnäckigkeit, die Unbelehrbarkeit und der Umfang der von dem Beschuldigten begangenen Straftaten, die mit einem Wesenszug des Beschuldigten in Verbindung stehen, der schon in dem Urteil des Kammergerichts Berlin erwähnt wird, und die Fortsetzung der Taten durch den Beschuldigten in Kenntnis drohender Strafverfahren, öffentlich die nationalsozialistische Ideologie zu vertreten, unter Berücksichtigung der Möglichkeit altersbedingter Abbauprozesse die Untersuchung durch einen forensischen Sachverständigen angezeigt erscheinen lassen; in jedem Fall ist § 132a StPO auch für den Fall anwendbar, dass eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit vorliegt.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig, die schriftlich in deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem erkennenden Gericht eingelegt werden kann.

Das vorläufige Berufsverbot bezieht sich auch darauf, dass der Beschuldigte den Beruf des Rechtsanwalts nicht für einen anderen ausüben oder durch eine andere von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen darf.  Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen das vorläufige Berufsverbot gem. § 145c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Buckow

Richter am Amtsgericht

Beschwerde Horst Mahler dagegen hier
(=> Prozeß gegen das Deutsche Kolleg wegen Volksverhetzung
=> Beschwerde von Horst Mahler gegen das Berufsverbot)